Datenschutz bei Datenrettung & Datenwiederherstellung – das Datengeheimnis

Alle Mitarbeiter im Verlauf einer Datenrettung (Hotline Mitarbeiter & Techniker), welche Zugang zu Kunden-Daten & Datenträgern haben, sind entsprechend dem Datengeheimnis gemäß $5 BDSG (= Bundesdatenschutzgesetz) verpflichtet!

Diese Verpflichtung besteht auch über das getroffene Beschäftigungsverhältnis hinaus.

Ihre geschäftlichen Daten sind während des Datenwiederherstellungsprozesses sicher – es werden alle notwendigen Datenschutzmaßnahmen getroffen, um Ihre sensiblen Daten vor den Augen Unbefugter zu schützen!

Auszug aus der Verpflichtungserklärung nach §5 BDSG:

Verstöße gegen das Datengeheimnis können nach §§ 44, 43 Absatz 2 BDSG sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

In der Verletzung des Datengeheimnisses kann zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen.

Auszug aus dem Merkblatt zur Verpflichtungserklärung nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Wahrung des Datengeheimnisses:

§5 BDSG – Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).

Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 43 Absatz 2 BDSG ? Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,

3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,

4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,

5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder

6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2

bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.

 

Den kompletten Wortlaut der Verpflichtungserklärung & der zutreffenden Datenschutz Paragraphen zum Datengeheimnis finden Sie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter „Grundsätzliches zum Datenschutz/Datengeheimnis